Die Begriffe Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung sind besonders im Zusammenhang mit amtlich anerkannten Übersetzungen wichtig, da nur qualifizierte Übersetzer mit einem dieser Status offizielle Übersetzungen erstellen dürfen. Für die Anerkennung in Deutschland sind die Bezeichnungen teils regional unterschiedlich. Hier klären wir die Unterschiede und Anwendungsbereiche dieser Begriffe und erläutern ihre Bedeutung im rechtlichen und administrativen Kontext.
Vereidigung: Die Vereidigung beschreibt das Ablegen eines Eides vor einem Gericht oder einer staatlichen Stelle. Dabei verpflichtet sich die Person, hier also der Übersetzer, zur gewissenhaften und wahrheitsgemäßen Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben. Der Begriff „Vereidigung“ findet sich in verschiedenen Kontexten, etwa bei Beamten, Polizisten, Soldaten oder Politikern, die einen Eid ablegen, um die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen. Auch Übersetzer und Dolmetscher können vereidigt werden, was es ihnen ermöglicht, offizielle Aussagen oder Dokumente rechtlich verbindlich zu übersetzen.
Beeidigung: Der Begriff Beeidigung wird oft synonym mit Vereidigung verwendet, speziell wenn ein Übersetzer oder Dolmetscher dauerhaft für amtliche Tätigkeiten zugelassen wird. Übersetzer und Dolmetscher, die beeidigt sind, dürfen beglaubigte Übersetzungen erstellen, die bei Behörden, Gerichten und anderen offiziellen Stellen anerkannt werden. Ein beeidigter Übersetzer ist verpflichtet, seinen Eid zu wahren und Übersetzungen gewissenhaft und neutral anzufertigen.
Ermächtigung: In Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen wird oft der Begriff „ermächtigter Übersetzer“ verwendet. Die Ermächtigung erfolgt in der Regel durch ein Land- oder Oberlandesgericht und berechtigt den Übersetzer dazu, beglaubigte Übersetzungen für offizielle Zwecke anzufertigen. Auch ermächtigte Übersetzer sind gesetzlich zur Verschwiegenheit und Neutralität verpflichtet und können für verschiedenste amtliche Dokumente beglaubigte Übersetzungen erstellen.
In Deutschland sind die Bezeichnungen vereidigt, beeidigt und ermächtigt je nach Bundesland unterschiedlich, sie haben jedoch in allen Regionen dieselbe rechtliche Gültigkeit. So wird ein Übersetzer in Bayern beispielsweise öffentlich bestellt und beeidigt, während der gleiche Status in Hamburg als Vereidigung und in Nordrhein-Westfalen als Ermächtigung bezeichnet wird. Dieser Titel ist deutschlandweit gültig und befähigt den Übersetzer, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen, die vor Gericht oder bei Behörden akzeptiert werden.
Vereidigte, beeidigte und ermächtigte Übersetzer sind berechtigt, Dokumente und Aussagen für offizielle Zwecke zu übersetzen und zu beglaubigen. Die häufigsten Anwendungsbereiche sind:
Gerichtsverfahren und Rechtswesen: Übersetzer und Dolmetscher, die für Gerichte zugelassen sind, übersetzen Aussagen und Dokumente, die für Gerichtsverfahren oder Klageschriften benötigt werden. Oft muss ihre Richtigkeit durch eine Beeidigung bestätigt sein, um im Prozess verwendet zu werden.
Behördliche und amtliche Dokumente: Dokumente wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Schulzeugnisse oder Einbürgerungsunterlagen müssen oft beglaubigt werden, bevor sie von Behörden anerkannt werden. Beeidigte oder ermächtigte Übersetzer dürfen diese beglaubigten Übersetzungen anfertigen.
Internationaler Rechtsverkehr: Für Personen, die ins Ausland ziehen oder dort arbeiten möchten, sind beglaubigte Übersetzungen vieler Dokumente erforderlich. Hier wird die offizielle Bestätigung eines vereidigten oder ermächtigten Übersetzers benötigt, die in den meisten Fällen auch international anerkannt ist.
Die Eidesformel, die bei einer Vereidigung oder Beeidigung abgelegt wird, kann je nach Bundesland und Art des Amts unterschiedlich formuliert sein. Einige Bundesländer erlauben auch eine nicht religiöse Variante des Eides. Ein vereidigter oder beeidigter Übersetzer unterliegt mit seinem Eid strengen rechtlichen Verpflichtungen, die sowohl Neutralität als auch Verschwiegenheit garantieren und für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Übersetzungen einstehen.
Ein vereidigter oder ermächtigter Übersetzer ist jedoch nicht berechtigt, Originaldokumente selbst zu beglaubigen. Eine solche Beglaubigung, etwa von Urkunden oder Kopien, kann nur durch einen Notar erfolgen.